Elternabend

Mindestens zweimal im Schuljahr findet ein Elternabend statt – so steht es im Schulgesetz (§ 71 Abs. 1). Die Einladung dazu muss mindestens eine Woche im Voraus von der Klassenlehrkraft verschickt werden. Auf dem ersten Elternabend, spätestens vier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres, werden wichtige Themen des Unterrichts und der Erziehung besprochen und die Klassenelternvertretungen gewählt.

Mit ihnen besprechen die Klassenlehrerinnen oder -lehrer:

  • um welche Themen es bei den weiteren Elternabenden gehen soll,
  • wann diese stattfinden,
  • wie sie gestaltet werden
  • und wer die Gesprächsleitung übernimmt.

Die Elternvertretung oder mindestens ein Viertel der Eltern kann auch von sich aus die Einberufung weiterer Elternabende verlangen.

Auch Schülerinnen oder Schüler haben ein Recht darauf, auf dem Elternabend vertreten zu sein: Teilnehmen dürfen die Klassen- und Stufensprecher, sofern sie dem Schülerrat angehören.

Weitere Personen, zum Beispiel Fachlehrer oder Referenten, können zu bestimmten Themen zum Elternabend eingeladen werden (§ 71 Abs. 2). Wenn Mütter und Väter etwas „unter sich“ diskutieren wollen, kann ein Elternabend auch ohne Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler stattfinden.


Text entnommen aus dem Elternratgeber „Wir reden mit“, Handbuch 2015