Elternrat

Der Elternrat kümmert sich um Fragen, die die ganze Schule betreffen und arbeitet mit der Schulleitung und den Lehrkräften zusammen. Er hat ein Stimmrecht in der Schulkonferenz und kann an Fach- und Lehrerkonferenzen teilnehmen.

Der Elternrat soll zu allen Entscheidungen „von grundsätzlicher Bedeutung“, die von der Schulkonferenz oder vom Schulvorstand (in beruflichen Schulen) getroffen werden, gehört werden. Fragen von „grundsätzlicher Bedeutung“ sind zum Beispiel das Thema Unterrichtsausfall, das Angebot einer gesunden Verpflegung oder die Entwicklung eines besonderen Profils der Schule. Auch wenn es um die Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen geht, ist die Meinung des Elternrats gefragt. Er kann zu solchen Themen auch Versammlungen aller Eltern oder Elternvertretungen einberufen.

Der Elternrat setzt sich auch im Stadtteil für die Interessen der Schule ein. Dass ein Elternrat gebildet wird, ist für allgemeinbildende Schulen vorgeschrieben (§ 72). An berufsbildenden Schulen kann ein Elternrat gebildet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler noch nicht volljährig sind.

Wenn eine Stelle in der Schulleitung neu besetzt wird, wählt zunächst eine sogenannte Findungskommission die geeignetste Kandidatin oder den geeignetsten Kandidaten aus. Vor der endgültigen Entscheidung nimmt auch der Elternrat Stellung und kann die vorgeschlagene Person um eine eigene Anhörung bitten (§ 94 Abs.1 Satz 1).


Text teilweise entnommen aus dem Elternratgeber „Wir reden mit“, Handbuch 2015