Die Klassenelternvertretungen sind Ansprechpartner für alle Eltern der jeweiligen Klasse. Als solche sorgen sie für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Lehrkräften einer Klasse und vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten.
Sie informieren die anderen Eltern der Klasse über aktuelle Fragen und Themen der Schule. Sie sind verpflichtet, über persönliche Informationen über Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte, die ihnen in Gesprächen anvertraut werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
Sie haben die Aufgabe, die Schule sowie die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zu unterstützen. Im Gegenzug sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Klassenelternvertretungen über die schulischen Belange so zu informieren, dass sie ihre Aufgaben gut erfüllen können.
Klassenelternvertretungen
- sollen an der Klassenkonferenz, Planungskonferenz nach § 61 (S. 12), zweimal im Jahr teilnehmen.
- können, wenn es von den beteiligten Eltern gewünscht wird, an der Klassenkonferenz, Erziehungskonferenz nach § 49 (S. 35), teilnehmen.
- sollen vor der Zeugniskonferenz gehört werden (§ 62 Abs. 3).
- wählen den Elternrat (§ 73 Abs. 2).
- haben das Recht, an den Sitzungen des Elternrats teilzunehmen (§ 74 Abs. 3).
- sollen vor einer möglichen Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen, in denen ihre Kinder unterrichtet werden, oder vor deren Verlegung an andere Schulen angehört werden.
Spätestens vier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres müssen zwei Klassenelternvertretungen und zwei Stellvertretungen gewählt werden (§ 69 Abs.1). Für jede Schülerin oder jeden Schüler stehen zwei Stimmen zur Verfügung: Entweder beteiligen sich beide Elternteile mit jeweils einer Stimme an der Wahl. Oder die Mutter, der Vater oder eine andere sorgeberechtigte Person, die alleine zum Elternabend kommt, gibt beide Stimmen ab (§ 69 Abs. 2). Die Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich entweder selbst zur Wahl oder werden von anderen vorgeschlagen. Aufgestellt werden sollte nur, wer einverstanden ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Wer sorgeberechtigt ist und als Lehrkraft in einer Schule unterrichtet, kann in derselben Schule nicht als Elternvertretung gewählt werden. Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt: Erst werden die Klassenelternvertretungen bestimmt, dann ihre Ersatzpersonen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 104 Abs. 3). Wenn es, wie in der gymnasialen Oberstufe (§ 109), keine Klassenverbände gibt, wählen die Eltern eine Vertretung für die gesamte Jahrgangsstufe. Für jeweils 25 noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler sind zwei Elternvertretungen zu wählen.
Text zum Teil entnommen aus dem Elternratgeber „Wir reden mit“, Handbuch 2015